Ortszuschlag

Ortszuschlag
Ortszulage

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Ọrts|zu|schlag 〈m. 1uje nach Ortsklasse zum Grundgehalt der im öffentl. Dienst stehenden Angestellten u. Beamten gezahlter Zuschlag, der örtl. Unterschiede in den Lebenshaltungskosten ausgleichen soll; Sy Ortszulage

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Ọrts|zu|schlag, der:
nach der Ortsklasse bemessener Zuschlag zum [Tarif]gehalt der Beschäftigten im öffentlichen Dienst (Abk.: OZ).

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Ortszuschlag,
 
im bisherigen öffentlichen Dienstrecht (für Angestellte, Arbeiter und Beamte) der von der Tarifklasse, der Besoldungsstufe, dem Familienstand und der Anzahl der Kinder abhängige mehrstufige Zuschlag zum Grundgehalt (Besoldung). Mit Wirkung vom 1. 7. 1997 wurden die Bestimmungen des Bundesbesoldungsgesetzes (§§ 39 ff.) über den Ortszuschlag ersetzt durch Regelungen über einen Familienzuschlag für Beamte, Richter und Soldaten, dessen Höhe sich nach der Besoldungsgruppe und der Stufe, die den Familienverhältnissen entspricht, richtet. Eine entsprechende Änderung der tarifvertraglichen Bestimmungen für Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienstes ist bisher (2001) nicht erfolgt.

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Ọrts|zu|schlag, der: nach der Ortsklasse bemessener Zuschlag zum [Tarif]gehalt der Beschäftigten im öffentlichen Dienst.

Universal-Lexikon. 2012.

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